Satzung der Bürgerstiftung "Wir für Zerbst"
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen: Bürgerstiftung "Wir für Zerbst".
(2) Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Zerbst/Anhalt.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Organmitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
(6) Die Stifter, Zustifter und Ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist:
- a. die Förderung von Kunst und Kultur;
- b. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- c. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
- d. die Förderung des Sports;
- e. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
- f. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
- g. die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. des § 53 Abgabenordnung und kirchlicher Zwecke im Gebiet der Stadt Zerbst/Anhalt, in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb.
(2) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern:
- unmittelbar durch eigene Vorhaben und
- mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i. S. des § 58 Nr. 1 und Nr. 2 Abgabenordnung durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 1.
(3) Die Stiftung verwirklicht einen Teil der vorgenannten Zwecke unmittelbar durch die Durchführung eigener Maßnahmen. Diese ergeben sich beispielhaft aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Die Stiftung verwirklicht die oben genannten Zwecke mittelbar z.B. durch
- a. die finanzielle Förderung von Kultur- und Kunsteinrichtungen, soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;
- b. die finanzielle Förderung von Kulturvereinen, soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind,
- c. die finanzielle Förderung von Sportvereinen, soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;
- d. die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen; soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;
- e. die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen, die ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen; soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;
- f. die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhabendurch öffentliche Institute oder Institute; soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;
- g. die Förderung des Nachwuchses in den Bereichen des Breiten- und Hochleistungssports, durch Einrichtungen- und Sportvereine soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;
- h. Das Einwerben von Mitteln ist weiterer Zweck der Stiftung.
(5) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
(6) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert werden.
(7) Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten können veröffentlicht werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.
(2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Empfänger von Stiftungsmitteln haben über deren Verwendung gegenüber der Bürgerstiftung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 10.000 Euro kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).
(4) Ergänzend zur Treuhandstiftung aus § 6 (3) kann ein Stiftungsfonds eingerichtet werden. Der Stiftungsfonds ist eine zweckgebundene Zuwendung in das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung. Die Mindestsumme zur Einrichtung eines solchen Fonds soll 10.000 Euro betragen, die Einzahlung kann innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss eines separaten Vertrags erfolgen. Der Zustifter kann konkrete Zwecke für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen müssen, und einen Namenszusatz für den Stiftungsfonds wählen. Der Stiftungsfonds muss im Jahresabschluss ausgewiesen werden.
(5) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.
(6) Die Stiftung kann auch rechtlich selbständige Stiftungen verwalten.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe der Stiftung und Ehrenamt
(1) Die Stiftung hat folgende Organe:
- den Stiftungsvorstand,
- das Stiftungskuratorium.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Organmitglieder von dritter Seite aufgrund einer Tätigkeit für die Stiftung in Anspruch genommen, stellt die Stiftung das betroffene Mitglied von jeglichen Ansprüchen frei, sofern dem Mitglied nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird. Die angemessenen Kosten einer in diesem Zusammenhang notwendigen Rechtsvertretung des Mitglieds trägt die Stiftung. Die Stiftung ist berechtigt, zur Absicherung der vorstehenden Risiken angemessenen Versicherungsschutz für die Stiftung und ihre Organmitglieder abzuschließen.
(4) Die Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. Die Einführung einer pauschalen Aufwandsentschädigung i.S. des § 3 Nr. 26a EStG kann durch den Vorstand beschlossen werden, sofern die finanziellen Mittel der Stiftung dies zulassen.
(5) Soweit die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung diese Aufgabe nicht ehrenamtlich ausüben, können sie eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages erhalten.
§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Personen. Die Berufung des ersten Stiftungsvorstandes erfolgt durch die Stifterin im Stiftungsgeschäft.
(2) Die Stifterin hat zeitlich unbefristet das Recht, ein Vorstandsmitglied zu berufen. Macht die Stifterin von ihrem Berufungsrecht trotz 2facher Aufforderung durch das Kuratorium kein Gebrauch, so erfolgt die Berufung eines dritten Vorstandsmitgliedes nach Abs. 3.
(3) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren durch das Stiftungskuratorium berufen. Wiederberufungen sind zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederberufung im Amt.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, beruft das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
(5) Ein von der Stifterin (oder deren Rechtsnachfolger) benanntes Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium im Einvernehmen mit der benennenden Institution abberufen werden. In diesem Fall entsendet die Stifterin (oder deren Rechtsnachfolger) ein neues Mitglied in den Vorstand.
(6) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(7) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstands
(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstands werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden und es gelten Ladungsfehler als geheilt, wenn alle anwesend sind und niemand widerspricht.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Unter Beteiligung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren (einschließlich Fax- oder E-Mail) oder im fernmündlichen Umlaufverfahren (z.B. Telefonkonferenzen).
(5) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstands sowie Beschlussfassungen im Umlaufverfahren wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere beschließt der Stiftungsvorstand über folgende Angelegenheiten:
- Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
- Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechend diesen Richtlinien,
- Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Kuratoriums,
- Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
- Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
- Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes,
§ 11 Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Personen. Die Berufung des ersten Stiftungskuratoriums erfolgt durch die Stifterin im Stiftungsgeschäft.
(2) Die Stifterin (oder ihr Rechtsnachfolger) hat zeitlich unbefristet das Recht, ein Kuratoriumsmitglied zu benennen. Macht die Stifterin von ihrem Berufungsrecht trotz 2facher Aufforderung durch das Kuratorium kein Gebrauch, so erfolgt die Berufung von einem Kuratoriumsmitglied durch die übrigen Kuratoriumsmitglieder für den Fall, dass die Mindestanzahl von 5 Mitgliedern unterschritten wird.
(3) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren berufen. Die Berufung hat vor Ende ihrer jeweiligen Amtszeit nach Anhörung des Stiftungsvorstandes zu erfolgen. Wiederberufung ist zulässig. Die Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederberufung im Amt.
(4) Ein berufenes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des Stiftungskuratoriums und nach Anhörung des Stiftungsvorstands abberufen werden. Scheidet ein berufenes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, berufen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder nach Anhörung des Stiftungsvorstands für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied.
(5) Ein von der Stifterin (oder ihrem Rechtsnachfolger) berufenes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium und nach Anhörung des Stiftungsvorstands im Einvernehmen der berufenen Institution abberufen werden. In diesem Fall entsendet die Stifterin (oder ihr Rechtsnachfolger) ein neues Mitglied in das Kuratorium.
(6) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(7) Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums
(1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch den Vorsitzenden in Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstands einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden und es gelten Ladungsfehler als geheilt, wenn alle anwesend sind und niemand wiederspricht.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Unter Beteiligung aller seiner Mitglieder kann das Stiftungskuratorium auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren (einschließlich Fax oder E-Mail) oder im fernmündlichen Umlaufverfahren (z.B. Telefonkonferenzen).
(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung und der Umlaufverfahren wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden, in Abwesenheit von stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 13 Aufgaben des Stiftungskuratoriums
Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig:
- Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstands, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung,
- Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Genehmigung des Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Entlastung des Stiftungsvorstands,
- Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 10 der Satzung,
- Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung,
§ 14 Rechnungsjahr und Jahresabschluss
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12.2016.
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 12 Monaten (entsprechend Landesstiftungsrecht) nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 16 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, wenn das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt werden, der neue Zweck mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder unmöglich wird. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen der Stiftungsorgane gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Stiftungsorgane.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 17 Vermögensfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Stiftung nach Abzug aller Verbindlichkeiten an:
Stadt Zerbst /Anhalt
zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die unter §3 (1) dieser Satzung genannten Stiftungszwecke.
§ 18 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Halle.
§ 19 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.